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   VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21   

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VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21 (https://dejure.org/2022,17062)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.06.2022 - 8 S 3870/21 (https://dejure.org/2022,17062)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juni 2022 - 8 S 3870/21 (https://dejure.org/2022,17062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 173 Abs 3 S 1 BBauG
    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einer Beseitigungsanordnung: Fortgeltung altrechtlicher Pläne; Anspruch auf Erteilung einer Befreiung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    5 a) Soweit der Kläger einwendet, die Überleitung eines Planes nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 hänge "auch davon ab, ob er nach einem Verfahren zustande gekommen ist, das rechtsstaatliche Grundsätze zumindest nicht völlig vermissen lässt", im Jahr 1941 habe hierfür mit Blick auf die gefestigte NS-Herrschaft "gerade keine Vermutung bestanden", setzt er sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, welche für die Fortgeltung altrechtlicher Pläne - auch solcher aus der Zeit des Nationalsozialismus - lediglich voraussetzt, dass diese bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht gültig waren und ganz allgemein einen Inhalt hatten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017 - 4 B 24.16 -, BauR 2017, 1498, juris Rn. 6; Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973 - IV C 39.70 -, Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 12, juris Rn. 19 f.; Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67, juris Rn. 16).

    Dass der Inhalt des "Ortsbauplans ..." nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte, etwa da er als Abwägungsergebnis nicht mehr durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; Urt. v. 01.09.2016, a.a.O., Ls. 1 und juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. v. 20.10.1972, a.a.O., juris Rn. 17), lässt sich der Antragsschrift nicht ansatzweise entnehmen.

    Schließlich ergeben sich auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aus der vom Kläger gar besonders hervorgehobenen Frage, ob "der im Jahr 1941 nach dem "Führerprinzip" erlassene Bebauungsplan tatsächlich wirksam übergeleitet werden konnte", da sich diese Frage mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; Urt. v. 01.09.2016, a.a.O., juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973, a.a.O., juris Rn. 19 f.; Urt. v. 20.10.1972, a.a.O., juris Rn. 16) ohne Weiteres bejahen lässt.

  • BVerwG, 11.05.1973 - IV C 39.70

    Voraussetzungen für die Fortgeltung von vor Inkrafttreten des BBauG Bestehenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    5 a) Soweit der Kläger einwendet, die Überleitung eines Planes nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 hänge "auch davon ab, ob er nach einem Verfahren zustande gekommen ist, das rechtsstaatliche Grundsätze zumindest nicht völlig vermissen lässt", im Jahr 1941 habe hierfür mit Blick auf die gefestigte NS-Herrschaft "gerade keine Vermutung bestanden", setzt er sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, welche für die Fortgeltung altrechtlicher Pläne - auch solcher aus der Zeit des Nationalsozialismus - lediglich voraussetzt, dass diese bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht gültig waren und ganz allgemein einen Inhalt hatten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017 - 4 B 24.16 -, BauR 2017, 1498, juris Rn. 6; Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973 - IV C 39.70 -, Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 12, juris Rn. 19 f.; Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67, juris Rn. 16).

    Dass der Inhalt des "Ortsbauplans ..." nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte, etwa da er als Abwägungsergebnis nicht mehr durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; Urt. v. 01.09.2016, a.a.O., Ls. 1 und juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. v. 20.10.1972, a.a.O., juris Rn. 17), lässt sich der Antragsschrift nicht ansatzweise entnehmen.

    Schließlich ergeben sich auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aus der vom Kläger gar besonders hervorgehobenen Frage, ob "der im Jahr 1941 nach dem "Führerprinzip" erlassene Bebauungsplan tatsächlich wirksam übergeleitet werden konnte", da sich diese Frage mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; Urt. v. 01.09.2016, a.a.O., juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973, a.a.O., juris Rn. 19 f.; Urt. v. 20.10.1972, a.a.O., juris Rn. 16) ohne Weiteres bejahen lässt.

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    Dass diese Auslegung des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 verfassungswidrig sein könnte, ist nicht aufgezeigt, zumal auch der Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit des Art. 123 Abs. 1 GG lediglich voraussetzt, dass das Recht inhaltlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.1967 - 1 BvL 25/64 -, BVerfGE 21, 292, juris Rn. 13; Beschl. v. 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354, juris Rn. 32; Urt. v. 10.05.1957 - 1 BvR 550/52 -, BVerfGE 6, 390, juris Rn. 123 f.; Urt. v. 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 310, juris Rn. 107).

    Ebenso wenig ist noch klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen Ortsbaupläne "aus der Endzeit des NS-Regimes" übergeleitet wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; ferner BVerfG, Beschl. v. 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88 -, NJW 1992, 2812, juris Rn. 28; Urt. v. 10.05.1957, a.a.O., juris Rn. 124).

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 2.15

    Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung "als Bebauungsplan";

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    5 a) Soweit der Kläger einwendet, die Überleitung eines Planes nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 hänge "auch davon ab, ob er nach einem Verfahren zustande gekommen ist, das rechtsstaatliche Grundsätze zumindest nicht völlig vermissen lässt", im Jahr 1941 habe hierfür mit Blick auf die gefestigte NS-Herrschaft "gerade keine Vermutung bestanden", setzt er sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, welche für die Fortgeltung altrechtlicher Pläne - auch solcher aus der Zeit des Nationalsozialismus - lediglich voraussetzt, dass diese bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht gültig waren und ganz allgemein einen Inhalt hatten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017 - 4 B 24.16 -, BauR 2017, 1498, juris Rn. 6; Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973 - IV C 39.70 -, Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 12, juris Rn. 19 f.; Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67, juris Rn. 16).

    Sollte er mit seinem Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2017 - 4 B 24.16 - und das Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, nach denen es nicht ausgeschlossen ist, für den Fall eines "non liquet" nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass eine Festsetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 eine unverhältnismäßige, nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG stehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt habe, geltend machen wollen, dass eben dies auch für den "Ortsbauplan ..." gälte, ließe er außer Acht, dass die Bebaubarkeit seines Grundstücks durch die Festsetzungen des Ortsbauplans nur partiell ausgeschlossen wird, wohingegen sich die genannten Entscheidungen auf die Festsetzung eines Bauverbotes bezogen, durch welches ein mit einem Wohnhaus überbautes Grundstück vollständig unbebaubar wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016, juris Rn. 18 sowie das vorausgegangene Senatsurt. v. 06.02.2015, a.a.O., Ls. 1).

  • BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16

    Unwirksamer Bebauungsplan keine "lex posterior"; Überleitung als Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    5 a) Soweit der Kläger einwendet, die Überleitung eines Planes nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 hänge "auch davon ab, ob er nach einem Verfahren zustande gekommen ist, das rechtsstaatliche Grundsätze zumindest nicht völlig vermissen lässt", im Jahr 1941 habe hierfür mit Blick auf die gefestigte NS-Herrschaft "gerade keine Vermutung bestanden", setzt er sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, welche für die Fortgeltung altrechtlicher Pläne - auch solcher aus der Zeit des Nationalsozialismus - lediglich voraussetzt, dass diese bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht gültig waren und ganz allgemein einen Inhalt hatten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017 - 4 B 24.16 -, BauR 2017, 1498, juris Rn. 6; Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973 - IV C 39.70 -, Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 12, juris Rn. 19 f.; Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67, juris Rn. 16).

    Sollte er mit seinem Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2017 - 4 B 24.16 - und das Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, nach denen es nicht ausgeschlossen ist, für den Fall eines "non liquet" nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass eine Festsetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 eine unverhältnismäßige, nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG stehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt habe, geltend machen wollen, dass eben dies auch für den "Ortsbauplan ..." gälte, ließe er außer Acht, dass die Bebaubarkeit seines Grundstücks durch die Festsetzungen des Ortsbauplans nur partiell ausgeschlossen wird, wohingegen sich die genannten Entscheidungen auf die Festsetzung eines Bauverbotes bezogen, durch welches ein mit einem Wohnhaus überbautes Grundstück vollständig unbebaubar wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016, juris Rn. 18 sowie das vorausgegangene Senatsurt. v. 06.02.2015, a.a.O., Ls. 1).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2015 - 8 S 450/13

    Nichterweislichkeit hinreichender städtebaulicher Gründe zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Urteilen des erkennenden Senats vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - und vom 06.02.2015 - 8 S 450/13 -.

    Sollte er mit seinem Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2017 - 4 B 24.16 - und das Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, nach denen es nicht ausgeschlossen ist, für den Fall eines "non liquet" nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass eine Festsetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 eine unverhältnismäßige, nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG stehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt habe, geltend machen wollen, dass eben dies auch für den "Ortsbauplan ..." gälte, ließe er außer Acht, dass die Bebaubarkeit seines Grundstücks durch die Festsetzungen des Ortsbauplans nur partiell ausgeschlossen wird, wohingegen sich die genannten Entscheidungen auf die Festsetzung eines Bauverbotes bezogen, durch welches ein mit einem Wohnhaus überbautes Grundstück vollständig unbebaubar wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016, juris Rn. 18 sowie das vorausgegangene Senatsurt. v. 06.02.2015, a.a.O., Ls. 1).

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243, 1245, juris Rn. 20; Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243, 1245, juris Rn. 20; Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2020 - 11 S 2038/19

    Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die auftretenden Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits rechtskräftig geklärt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 35).
  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88

    Verfassungsfragen im Zusammenhang mit der 1938 erfolgten Zuweisung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21
    Ebenso wenig ist noch klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen Ortsbaupläne "aus der Endzeit des NS-Regimes" übergeleitet wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; ferner BVerfG, Beschl. v. 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88 -, NJW 1992, 2812, juris Rn. 28; Urt. v. 10.05.1957, a.a.O., juris Rn. 124).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21

    Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt;

  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 11.97

    Bauplanungsrecht - Abgrenzung zwischen unbeplantem Innen- und Außenbereich,

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Der alte Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 8 S 2254/17

    Baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung; hier: Umwandlung einer Werks-

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 85.03

    Nichtzulassung der Revision; Umfassende Sachverhaltsermittlung des

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2013 - 3 S 1643/12

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes - kein Planungsersatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - 2 B 417/20

    Mutter/Vater-Kind-Einrichtung: Wohnnutzung oder Anlage für soziale Zwecke?

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 8 S 287/92

    Überprüfung einer Stellplatzbeschränkungssatzung - Sachverhaltsaufklärung durch

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1997 - 8 S 1040/97

    Zulassung der Berufung: zum Darlegungserfordernis hinsichtlich des

  • VG Stuttgart, 16.11.2021 - 2 K 6403/19

    Klage gegen eine Beseitigungsanordnung

  • BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Rabattgesetzes

  • VGH Bayern, 19.10.1998 - 15 B 97.337
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2008 - 5 LA 270/05

    Rechtmäßigkeit eines Aktuellen Leistungsnachweises hinsichtlich einer Beurteilung

  • VGH Bayern, 23.08.2018 - 6 ZB 18.1025

    Versetzung eines transsexuellen Berufssoldaten in den Ruhestand wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 4800/18

    Gewährung des erweiternden Bestandsschutzes für bestandsgeschützte Altanlagen zur

  • VG Karlsruhe, 26.03.2024 - 2 K 4388/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung

    Denn das Vorhaben der Beigeladenen verstößt unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses im Wesentlichen Baulinien und Baugrenzen festsetzenden sowie in der Folge nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Ortsbauplans (zu den Voraussetzungen der Überleitung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2022 - 8 S 3870/21 -, juris Rn. 5; Urt. v. 06.02.2015 - 8 S 450/13 -, VBlBW 2015, 339 = juris Rn. 31 f.; Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 2430/97 -, juris Rn. 27).
  • VG Karlsruhe, 31.10.2023 - 2 K 4067/22

    Klage gegen eine baurechtliche Nutzungsaufnahmeuntersagung und Abbruchsanordnung;

    Wie anerkannte Grundsätze - wie hier - auf den Einzelfall anzuwenden sind, ist nicht im beschriebenen Sinne klärungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.1991 - 7 B 99.91 -, NJW 1992, 256 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2022 - 8 S 3870/21 -, juris Rn. 19; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 12 S 3676/21

    Aufstiegsausbildungsförderung für den Vorbereitungslehrgang für die

    Das Zulassungsvorbringen zeigt insbesondere nicht schlüssig auf, inwiefern sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.06.2022 - 8 S 3870/21 -, juris Rn. 14, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Urteil vom 30.07.2020 - 19 ZB 19.552 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 2399/13 -, juris Rn. 2).
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